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Heizraum: Was Sie lagern dürfen und was der Fachbetrieb prüft

Ende Oktober liegt die Terminkarte im Postkasten, und der Heizraum dient seit dem Frühjahr als Abstellkammer: Fahrräder, Farbeimer, Kartons mit Weihnachtsdeko. Der Rauchfangkehrer, Schornsteinfeger oder Kaminfeger kommt trotzdem und muss Feuerstätte, Abgasanlage und Verbrennungsluftöffnung erreichen können. Wo Regale und Sperrgut im Weg stehen, bleibt der Termin unvollständig – und ein zweiter Anfahrtsweg kann fällig werden.

Was der Fachbetrieb im Heizraum tatsächlich prüft

Wer vor der Tür steht und was er darf, ist in den drei Ländern unterschiedlich geregelt. Die folgende Übersicht zeigt die zuständigen Berufsgruppen und die Grundlage ihrer Arbeit.

Land Wer kommt Grundlage und Rhythmus
Österreich öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer Überprüfungs- und Kehrperioden sind landesgesetzlich festgelegt; der Termin ist spätestens zwei Wochen vorher anzukündigen, der Zugang muss ermöglicht werden (Arbeiterkammer Niederösterreich)
Deutschland bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für hoheitliche Aufgaben Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid nach Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und Kehr- und Überprüfungsordnung; Kehr- und Messarbeiten dürfen seit 2013 auch andere Betriebe übernehmen (Bundeswirtschaftsministerium)
Schweiz kantonale Feuerungskontrolle Kantonal geregelt; im Kanton Zürich sind die Gemeinden zuständig, die Routinekontrolle erfolgt bei Ölfeuerungen alle zwei, bei Gasfeuerungen alle vier Jahre (Kanton Zürich)

Inhaltlich geht es bei allen drei um dieselben Punkte: Sind Feuerstätte und Abgasanlage erreichbar, ist die Abgasanlage dicht und frei, kann Verbrennungsluft nachströmen, und liegen brennbare Gegenstände zu nah an der Feuerstätte. Bei Ölfeuerungen kommen Tankraum, Ölfilter und Leckanzeige dazu, bei Gas- und Holzfeuerungen die Messung der Abgaswerte. Wer teilnehmen muss und welche Intervalle gelten, steht im Detail im Ratgeber zu Pflichten und Kosten des Schornsteinfegers.

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Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Der Betrieb beurteilt den Raum, nicht nur den Kessel. Ein zugestellter Zugang, ein mit Kisten verdecktes Lüftungsgitter oder ein Fahrrad neben dem Kessel können dazu führen, dass die Prüfung nicht abgeschlossen wird.

Was im Heizraum stehen darf – und was nicht

Der Grundsatz ist einfach: Der Raum gehört der Anlage, nicht der Aufbewahrung. Alles, was brennen kann oder den Weg versperrt, hat dort nichts zu suchen.

  • Zugang und Fluchtweg: Der Weg von der Tür zur Feuerstätte muss frei sein, die Tür muss sich öffnen lassen, und Licht oder eine Lampe sollten funktionieren. Ein Kehrplatz, der erst ausgeräumt werden muss, ist praktisch kein Kehrplatz.
  • Verbrennungsluft: Die Öffnung für die Verbrennungsluft darf nicht zugestellt, abgedeckt oder mit einem Möbelstück verkleidet werden. Auch dauerhaft laufende Abluftgeräte im selben Raum sind ein Thema, das der Fachbetrieb anspricht.
  • Brennbare Stoffe: Holz, Papier, Kartons, Wäsche, Farben, Lacke, Lösungsmittel, Spiritus, Benzin, Gasflaschen und Kunststofffolien gehören nicht in den Heizraum. Das gilt auch für den Öltankraum.
  • Öltank: Der Tank und die Auffangwanne müssen einsehbar bleiben. Nichts auf dem Tank ablegen, keine Gegenstände zwischen Tank und Wand klemmen. Wann eine Reinigung des Tanks sinnvoll ist, steht im Beitrag Heizöltank reinigen und prüfen lassen.
  • Abstände: Wie viel Abstand zu brennbaren Bauteilen nötig ist, ergibt sich aus den Herstellerangaben der Feuerstätte und den Feuerungsvorschriften des jeweiligen Landes oder Kantons. Diese Werte sind nicht überall gleich – im Zweifel beim Fachbetrieb nachfragen statt selbst zu schätzen.

Bleiben dürfen Unterlagen: Feuerstättenbescheid, Kehrbuch, Betriebsanleitung und die letzten Wartungsnachweise. Wer sie in einem Ordner außerhalb des Aufstellbereichs aufbewahrt, hat sie beim Termin trotzdem zur Hand.

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Brennholz ist ein Sonderfall, weil es in vielen Häusern direkt neben der Heizung landet. Es gehört in einen trockenen, belüfteten Unterstand außerhalb des Heizraums; wie sich Restfeuchte messen lässt, erklärt der Beitrag Brennholz richtig lagern.

Vor dem Termin: Was Sie selbst räumen können

Das Freimachen des Raums ist Eigenleistung und braucht meist eine halbe Stunde. Alles, was die Anlage selbst betrifft, bleibt beim Fachbetrieb.

So gehen Sie vor

  1. Ankündigung lesen. Prüfen Sie, welche Anlagen genannt sind – Feuerstätte, Abgasanlage, Luftschacht, Tankraum – und ob eine Messung angekündigt ist.
  2. Zugangsweg räumen. Der Weg vom Hauseingang über den Kellerflur bis zur Feuerstätte wird freigeräumt, damit niemand über Kisten steigt.
  3. Brennbares und Sperriges herausstellen. Fahrräder, Kartons, Farbeimer, Wäscheständer und Werkzeug kommen in einen anderen Raum. Was dauerhaft keinen Platz hat, ist ein Fall für eine Entrümpelung.
  4. Verbrennungsluft und Abgasweg freistellen. Lüftungsgitter nicht abdecken, nichts auf oder vor die Abgasanlage stellen.
  5. Ölstand und Leckanzeige sichtbar machen. Steht Wasser oder Altöl in der Auffangwanne, sagen Sie es beim Termin und lassen Sie die Ursache klären.
  6. Nichts an der Anlage lösen. Abgasrohr, Regelung, Armaturen und Dichtungen bleiben unangetastet. Bei Rußflocken, Rauchaustritt oder Rußgeruch ist der Fachbetrieb zuständig – mehr dazu im Beitrag über Glanzruß und Kaminbrand.

Wer den Termin ohne sachlichen Grund platzen lässt, zahlt in Deutschland einen Zuschlag: Die Kehr- und Überprüfungsordnung sieht 15 Arbeitswerte vor, wenn eine Nutzungseinheit zweimal angekündigt und dann nicht zugänglich war. Beim aktuellen Arbeitswert von 1,40 € sind das rund 21 €.

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Was der Termin kostet

Eine einheitliche Preisspanne für den DACH-Raum gibt es nicht, weil die Höhe der Entgelte in jedem Land anders bestimmt wird. Die folgende Übersicht nennt die Grundlage und belegte Größenordnungen für 2026.

Land Wie sich der Preis bildet Belegte Größenordnung
Österreich Höchsttarife, die der Landeshauptmann je Bundesland festlegt; sie setzen sich aus Objekttarif und Überprüfungstarif zusammen In Niederösterreich lag der Höchsttarif für die Überprüfung des Nachströmens der Verbrennungsluft bei 14,92 € je angefangener Viertelstunde (Höchsttarifverordnung, Fassung 2024); die aktuellen Sätze veröffentlicht die Landesinnung
Deutschland Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, Arbeitswert 1,40 €; Kehr- und Messarbeiten kalkulieren die Betriebe frei Für ein Einfamilienhaus mit einer Feuerstätte und rund zehn Metern Abgasanlage ergeben sich für Schau und Bescheid zusammen rund 50 bis 65 € brutto (eigene Rechnung nach Anlage 3 der Verordnung: 11,7 Arbeitswerte Grundwert, 6 je Feuerstätte, 1 je Meter, 10 für den Bescheid)
Schweiz Kantonale Gebührentarife, in Gebieten mit festen Zuteilungen behördlich festgelegt (Preisüberwacher); in Kantonen wie Zürich, Zug und Basel-Stadt ist der Markt geöffnet Der Kanton Appenzell Innerrhoden erhebt eine pauschale Administrationsgebühr von 35 Franken je Feuerungskontrolle, dazu kommt die Kontrolle vor Ort nach Kantonstarif

Diese Beträge sind Richtwerte, keine Fixpreise. Sie hängen von der Zahl der Feuerstätten, der Länge und Lage der Abgasanlage sowie davon ab, ob eine Messung nötig ist. Rechnen Sie beim Freimachen mit keinen Kosten, solange Sie selbst räumen; muss der Raum entrümpelt oder Sonderabfall entsorgt werden, kommt ein eigener Posten dazu.

Wer die Rechnung am Ende trägt, ist je nach Miet- oder Eigentumsverhältnis unterschiedlich und in den drei Ländern nicht einheitlich geregelt. Im Zweifel lohnt der Blick in den Mietvertrag oder die Nachfrage bei der Hausverwaltung.

Wenn der Termin ansteht und kein Betrieb erreichbar ist, finden Sie Betriebe in Ihrer Region zum Beispiel über die Suche auf ReparaturProfi – für Rauchfangkehrer, Schornsteinfeger und Kaminfeger ebenso wie für Heizungstechnik.

Dieser Artikel ersetzt keine fachliche Beratung. Im Zweifel den Rat eines konzessionierten Betriebs einholen.

Titelbild: alpha innotec via Pexels.

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